FG Berlin - Beschluss vom 20.01.2003
3 K 3253/98
Normen:
FGO § 79a Abs. 3 ; FGO § 79a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 56

Bestellung zum sog. konsentierten Einzelrichter

FG Berlin, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 3253/98

DRsp Nr. 2003/17248

Bestellung zum sog. konsentierten Einzelrichter

Hat der Berichterstatter durch Beweiserhebung und Trennungsanordnung bereits von der Einverständniserklärung der Beteiligten nach § 79a Abs. 3 u. 4 FGO Gebrauch gemacht gebietet es die Funktion des gesetzlichen Richters, dass er weiterhin für die Sache ausschließlich zuständig bleibt.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 3 ; FGO § 79a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten hatten sich in einem früheren Verfahrensstadium mit einer Entscheidung der Streitsache durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter einverstanden erklärt (§ 7.9 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Berichterstatter hatte daraufhin als konsentierter Einzelrichter Beweis erhoben und eine Verfahrensabtrennung verfügt, soweit auch die Einkommensteuer 1994 und 1995 im Streit gewesen war. Nunmehr regen beide Beteiligten übereinstimmend an, dass der Senat anstelle des konsentierten Einzelrichters für das weitere Verfahren in der Einkommensteuersache 1993 entscheiden soll.