Die Beteiligten hatten sich in einem früheren Verfahrensstadium mit einer Entscheidung der Streitsache durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter einverstanden erklärt (§ 7.9 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Berichterstatter hatte daraufhin als konsentierter Einzelrichter Beweis erhoben und eine Verfahrensabtrennung verfügt, soweit auch die Einkommensteuer 1994 und 1995 im Streit gewesen war. Nunmehr regen beide Beteiligten übereinstimmend an, dass der Senat anstelle des konsentierten Einzelrichters für das weitere Verfahren in der Einkommensteuersache 1993 entscheiden soll.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|