FG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2013
7 K 114/10
Normen:
EStG § 24a; EStG § 25; EStG § 26; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 32a; EStG § 33; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1428

Besteuerung Alleinerziehender: Abzug der zumutbaren Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 7 K 114/10

DRsp Nr. 2014/5800

Besteuerung Alleinerziehender: Abzug der zumutbaren Belastung

Die Besteuerung Alleinerziehender verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss der Besteuerung Alleinerziehender gegenüber Eheleuten (mit oder ohne Kinder) ist nicht gegeben, weil es sich um ungleiche Sachverhalte handelt. Die Halbfamilie stellt gegenüber der Ehe und gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine andere Lebensform dar. Dass sowohl Eheleute (mit oder ohne Kinder) als auch Alleinerziehende unter den Begriff der in Art. 6 geschützten „Familie” fallen, führt nicht dazu, dass beide Gruppen trotz bestehender Unterschiede steuerlich gleichbehandelt werden müssten. Der Abzug der zumutbaren Belastung ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 24a; EStG § 25; EStG § 26; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 32a; EStG § 33; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Besteuerung der Klägerin als Alleinerziehende verfassungswidrig ist. Ferner geht es um den Abzug der zumutbaren Belastung.