FG Nürnberg - Urteil vom 30.04.2009
VI 334/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;

Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

FG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen VI 334/06

DRsp Nr. 2009/20709

Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

Die Besteuerung der Altersrenten ab 2005 aufgrund der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers.

Die Kläger wurde mit Bescheid vom 07.07.2006 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 2005 zusammenveranlagt. Der Steuerfestsetzung auf 6.136 EUR lagen u.a. die Renteneinkünfte des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenbeginn 01.10.2001; Betrag 16.222 EUR) zugrunde, die anders als bisher nicht mehr mit dem Ertragsanteil von 23 %, sondern zur Hälfte (8.111 EUR) steuerlich erfasst wurden.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wandte sich der Kläger ohne nähere Begründung 'gegen die derzeitige Besteuerung der Renten'.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Rentenbesteuerung der geltenden Rechtslage entspreche.

Im Klageverfahren vertritt der Klägervertreter die Auffassung, die Besteuerung der Rente nach dem Alterseinkünftegesetz sei verfassungswidrig.