Die Beteiligten streiten darüber, ob die ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts als Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung unterliegen.
Der verheiratete Kläger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielte im Streitjahr 2005 neben inländischen Einkünften auch dänische Renteneinkünfte, und zwar Renteneinnahmen der
-Den Sociale Sikringsstyrelse (DSS) in Höhe von 56.892,00 DKK
-Arbejdsmarkedets Tillspension (ATP) in Höhe von 10.248,00 DKK
In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2005 gab der Kläger Einkünfte aus diesen Renten in Höhe von 1.519,00 EUR als dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegende sonstige Einkünfte an. Dieser Betrag ermittelte sich wie folgt:
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