Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung mit dem Abgeltungssteuersatz des § 32 d des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu besteuern sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 2017 und 2018 erzielten sie u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach Abgabe der Einkommensteuerklärungen 2017 und 2018 setzte der Beklagte die Steuer jeweils auf ... € (2017) und ... € (2018) fest. Er unterwarf dabei die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Einkommensteuertarif des § 32 a EStG.
Dagegen haben die Kläger Einspruch eingelegt mit dem Begehren, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie Kapitaleinkünfte zu behandeln und den Abgeltungssteuersatz des § 32 d EStG anzuwenden.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück, weil die Steuerfestsetzung nach seiner Ansicht den gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprach.
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