FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2008
11 K 10/06
Normen:
DBA CHE Art. 15 Abs. 4; DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d;

Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft aus einer Tätigkeit in Drittstaaten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 11 K 10/06

DRsp Nr. 2009/4940

Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft aus einer Tätigkeit in Drittstaaten

1. Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch dann i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz in Drittstaaten verrichtet wird. 2. Die Bedeutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 als Fiktion des Tätigkeitsortes muss auch bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 berücksichtigt werden. Dadurch erfolgt die Besteuerung der in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz abschließend genannten leitenden Angestellten ausschließlich am Sitz der Kapitalgesellschaft, gleich wo sich die leitenden Angestellten zeitweise tatsächlich aufhalten. 3. Im Inland unterliegen diese Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt.