Die Einkommensteuerfestsetzung 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 16. Mai 2013 und 2008 vom 12. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom jeweils 10. Juli 2013 wird geändert, als aus der Tätigkeit des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA Einkünfte in Höhe von € im Jahr 2004, von € im Jahr 2005, von € im Jahr 2006, von € im Jahr 2007 und von € im Jahr 2008 berücksichtigt werden und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes für steuerfreie ausländische Einkünfte in Höhe von € (2004), € (2005), € (2006), € (2007) und € (2008) jeweils entsprechend herabgesetzt wird.
Die Berechnung wird der Behörde gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung übertragen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. 4. 5.
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