FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2009
6 V 2234/09
Normen:
DBA ESP Art. 1; DBA ESP Art. 3 Abs. 1e; DBA ESP Art. 3 Abs. 1f; DBA ESP Art. 4 Abs. 1; DBA ESP Art. 6 Abs. 1; DBA ESP Art. 13 Abs. 1; DBA ESP Art. 13 Abs. 2 S. 1; DBA ESP Art. 13 Abs. 3; DBA ESP Art. 23 Abs. 1 S. 1b ee);

Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Personengesellschaft und einer spanischen Kapitalgesellschaft nach DBA-Spanien

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 6 V 2234/09

DRsp Nr. 2010/12801

Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Personengesellschaft und einer spanischen Kapitalgesellschaft nach DBA-Spanien

1. Spanische Personengesellschaften sind selbst abkommensberechtigt und können die Vorteile des DBA in Anspruch nehmen. 2. Wird eine Personengesellschaft steuerlich transparent behandelt, ist die Veräußerung einer Beteiligung an der Personengesellschaft als Veräußerung der Betriebsstätte des Gesellschafters anzusehen; der Gewinn aus der Veräußerung ist nach dem DBA-Spanien in Spanien zu versteuern. 3. Ist die Personengesellschaft intransparent und selbst abkommensberechtigt, hat der Wohnsitzstaat des Anteilseigeners das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile. 4. Das alleinige Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Kapitalgesellschaft hat der Wohnsitzstaat des Anteilseigners, ohne dass es auf den Geschäftsbetrieb oder das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ankommt. Dies gilt selbst dann, wenn das gesamte Betriebsvermögen der spanischen Kapitalgesellschaft aus einer in Spanien belegenen Immobilie besteht. 5. Die Veräußerung der Anteile an einer Immobiliengesellschaft stellt nicht die Veräußerung einer Immobilie dar.