FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2022
1 K 1595/20
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 S. 1;

Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft hinsichtlich Festsetzung der Körperschaftsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 1 K 1595/20

DRsp Nr. 2023/2086

Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft hinsichtlich Festsetzung der Körperschaftsteuer

Tenor

1.

Unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 12.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2020 wird die Körperschaftsteuer für 2017 auf 2.034 € und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2017 mit 68.077 € festgestellt. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2017 verbleibt bei 0 €.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft.