FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2014
2 K 2085/11
Normen:
EStG 2006 § 22 Nr. 2; EStG 2006 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2006 § 23 Abs. 1 S. 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 121 Abs. 1; AO § 121 Abs. 127; BGB § 252; BGB § 346;
Fundstellen:
BB 2015, 534

Besteuerung der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 23 Abs. 1 S. 4 EStG Abgrenzung des Veräußerungsgeschäfts von der nicht steuerbaren Rückabwicklung des Kaufvertrages

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 2 K 2085/11

DRsp Nr. 2015/5858

Besteuerung der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 23 Abs. 1 S. 4 EStG Abgrenzung des Veräußerungsgeschäfts von der nicht steuerbaren Rückabwicklung des Kaufvertrages

1. Wird ein Kommanditanteil treuhänderisch gehalten, wird der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO dem Treugeber und nicht dem Treuhandkommanditisten zugerechnet. 2. Die Veräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren seit deren Anschaffung gilt gem. § 23 Abs. 1 S. 4 EStG als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also der im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke. 3. Wird ein Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet und enhält er keinerlei Regelungen zu den üblichen Fragen einer Schadensregulierung, handelt es sich um ein unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 EStG steuerbares Veräußerungsgeschäft und nicht um eine nicht steuerbare Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäftes. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf etwaige Schadensersatzansprüche, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung zustehen könnten, verzichtet. 4. Die falsche Benennung der Änderungsvorschrift führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids, sondern zu einem unerheblichen Begründungsmangel.