FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.07.2009
11 V 1621/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3a aa; EStG § 3 Nr. 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse als sonstige Einkünfte

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 11 V 1621/08

DRsp Nr. 2009/24428

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse als sonstige Einkünfte

1. Die Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse an einen Grenzgänger zur Förderung des Wohnungseigentums, die aufgrund einer nach Schweizer Recht obligatorischen beruflichen Vorsorge erfolgt, unterliegt unabhängig von der Rechtsform der Pensionskasse als Sozialversicherungsrente mit einem Besteuerungsanteil von 50 % als andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. 2. Soweit die Auszahlung der Schweizer Pensionskasse aus unversteuerten Mitteln erworben wurde, entspricht die Besteuerung der Auszahlung dem Grundsatz der "intertemporalen Korrespondenz". 3. Mit der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, die ermöglicht, auch Einmalzahlungen aus Pensionskassen als sonstige Einkünfte zu besteuern, scheidet deren steuerliche Behandlung als Kapitallebensversicherung analog § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus. 4. Bei der vorzeitigen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des Wohnungseigentums handelt es sich nicht um eine nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie Rentenabfindung oder Beitragserstattung.

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 29. Januar 2008 wird abgewiesen.