FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2009
11 K 4308/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 62; EStG § 3 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a) aa); DBA CHE Art. 21;
Fundstellen:
EFG 2010, 220

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des Wohnungseigentums als sonstige Einkünfte

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 11 K 4308/08

DRsp Nr. 2009/25850

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des Wohnungseigentums als sonstige Einkünfte

1. Die Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse an einen Grenzgänger zur Förderung des eigen genutzten Wohnungseigentums unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA-Schweiz der ausschließlichen Besteuerung im Inland. 2. Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern unterliegen unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden der Besteuerun nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. 3. Die Beiträge des Arbeitgebers an die Schweizerische Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. 4. Die Aufwendungen des Grenzgängers für die Sozialversicherungsrente sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. 5. Soweit die Auszahlung der Schweizer Pensionskasse aus unversteuerten Mitteln erworben wurde, entspricht die Besteuerung der Auszahlung dem Grundsatz der "intertemporalen Korrespondenz". 6. § 3 Nr. 3 EStG ist nicht auf Leistungen aus Schweizer Vorsorgeeinrichtungen anwendbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62; EStG § 3 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a) aa); DBA CHE Art. 21;

Tatbestand: