FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2014
15 K 1216/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Besteuerung der von einer früheren Beamtin bei den Vereinten Nationen bezogenen Rente wie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 15 K 1216/10

DRsp Nr. 2015/7463

Besteuerung der von einer früheren Beamtin bei den Vereinten Nationen bezogenen Rente wie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Soweit die Beiträge zur Altersversorgung, die eine Beamtin aufgrund ihres früheren Dienstverhältnisses bei den Vereinten Nationen selbst geleistet hat, die inländischen Höchstgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen und soweit also nicht infolge von Überbeiträgen die sog. Escape- oder Öffnungsklausel zur Anwendung kommt, unterliegt die Leibrente, die die Beamtin von den Vereinten Nationen erhält, der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der ab 2005 gültigen Fassung und nicht der günstigeren Besteuerung nach dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. 2. Die Besteuerung der Alterseinkünfte mit mehr als dem Ertragsanteil verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Auch das verfassungsrechtlich normierte Verbot der doppelten Besteuerung der Rentenzahlungen wird nicht verletzt, wenn wie vorliegend die Rentenzahlungen in einem Umfang steuerunbelastet zufließen, der mindestens dem Umfang der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge entspricht.