FG München - Urteil vom 01.03.2000
13 K 1315/98
Normen:
EStG § 21 a Abs. 1 Satz 1; EStG § 21 a Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 a Abs. 7 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 2, 2. Alt.;

Besteuerung des pauschalierten Nutzungswerts nach § 21 a EStG statt des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2, 2. Alt. EStG; wirtschaftliches Eigentum; Bindung des FA an den GRundsatz von Treu und Glauben

FG München, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 13 K 1315/98

DRsp Nr. 2001/2129

Besteuerung des pauschalierten Nutzungswerts nach § 21 a EStG statt des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2, 2. Alt. EStG; wirtschaftliches Eigentum; Bindung des FA an den GRundsatz von Treu und Glauben

Mangels Vorliegens wirtschaftlichen Eigentums war ab 30. Juli 1981 der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung nicht mehr nach § 21 Abs. 2, 2. Alt. EStG, sondern nach § 21 a EStG zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 21 a Abs. 1 Satz 1; EStG § 21 a Abs. 1 Satz 2; EStG § 21 a Abs. 7 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 2, 2. Alt.;

Entscheidungsgründe:

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Mit not. Vertrag vom 14. Dezember 1983 (Bl. 10 ff. Vorheftung) erwarb der Kläger das lt. Tz. 1 im Alleineigentum seiner Mutter stehende Zweifamilienhaus (Baujahr 1960) in Hauzenberg. Die Eigentumsübertragung erfolgte unentgeltlich gegen Einräumung eines Leibgedings (Tz. 12) und einer Reallast (Tz. 13). Das Leibgeding beinhaltete u. a. das ausschließliche Wohnrecht für die Eltern des Klägers im Erdgeschoß des Anwesens. Das Obergeschoß bewohnten sowohl zum Zeitpunkt der schenkweisen Überlassung als auch noch im Streitjahr die Kläger.