FG Köln - Urteil vom 19.06.2020
15 K 609/18
Normen:
EStG § 34c;
Fundstellen:
AuR 2020, 472
DStRE 2021, 331

Besteuerung einer Auslandstätigkeit des Klägers im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2015; Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG

FG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 15 K 609/18

DRsp Nr. 2020/13516

Besteuerung einer Auslandstätigkeit des Klägers im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2015; Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2015 über die Besteuerung einer Auslandstätigkeit des Klägers.

Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war im Streitjahr bei der "E1 GmbH", einer Gesellschaft der E, als Berater nichtselbständig tätig. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses schloss er mit seinem Arbeitgeber einen in der Einkommensteuerakte befindlichen "Auslandsdelegationsvertrag unter Projektkonditionen" als Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Dieser sah - modifiziert durch eine Ergänzungsvereinbarung vom 24. September 2015 - eine Auslandstätigkeit vom 15. März 2015 bis zum 30. November 2015 als "Senior PM" in S, T, vor. Die als Anlage 1 zum Vertrag vorgelegte Projektbeschreibung sah vor:

- U -U- wird einen "zweiten Brand" [zweite Marke] in T launchen ähnlich wie d von E

- U braucht Unterstützung beim "Second Brand Launch" besonders im IT-Bereich in Aufgaben wie Planning, Design und Architecture von IT-Netzen, was die Aufgabe von den F Experten sein wird.