FG Brandenburg - Urteil vom 08.06.2006
6 K 2841/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 463
EFG 2007, 32

Besteuerung einer echten Vor-GmbH, bei der die eingetragene GmbH mit der echten GmbH nicht identisch ist

FG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 2841/03

DRsp Nr. 2006/29445

Besteuerung einer "echten" Vor-GmbH, bei der die eingetragene GmbH mit der "echten" GmbH nicht identisch ist

Eine "echte" Vor-GmbH liegt vor, wenn und solange die Gesellschafter der Vorgesellschaft die Geschäftstätigkeit einverständlich aufgenommen und das Ziel haben, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Auch bei der "echten" Vor-GmbH, die nicht ins Handelsregister eingetragen wird, bzw. bei der die eingetragene GmbH mit der "echten" GmbH nicht identisch ist, kommen die Regeln der Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) zur Anwendung. Ihre Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Im September 1991 schlossen die Klägerin und die Beigeladenen einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der "A. GmbH Spedition und Fahrleistungen" (G). Geschäftsgegenstand der G sollte die Erbringung von Speditions- und Fuhrleistungen aller Art. sein. G übernahm den Speditions- und Fuhrbetrieb der Klägerin mit allen Genehmigungen und Konzessionen und trat in deren Aufträge ab dem 1. September 1991 ein. G wurde noch im September 1991 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet und nahm ihren Geschäftsbetrieb auf.

Im Dezember 1992 schloss die Klägerin mit G einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rückwirkend auf den 1. Januar 1992.