Im September 1991 schlossen die Klägerin und die Beigeladenen einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der "A. GmbH Spedition und Fahrleistungen" (G). Geschäftsgegenstand der G sollte die Erbringung von Speditions- und Fuhrleistungen aller Art. sein. G übernahm den Speditions- und Fuhrbetrieb der Klägerin mit allen Genehmigungen und Konzessionen und trat in deren Aufträge ab dem 1. September 1991 ein. G wurde noch im September 1991 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet und nahm ihren Geschäftsbetrieb auf.
Im Dezember 1992 schloss die Klägerin mit G einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rückwirkend auf den 1. Januar 1992.
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