BFH - Urteil vom 22.11.2006
X R 15/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2007, 257
BFH/NV 2007, 572
BFHE 216, 118
BStBl II 2007, 390
DB 2007, 259
DStRE 2007, 336
NJW 2007, 1085
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2088/00

Besteuerung einer gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag erworbenen Leibrente mit Hinterbliebenenversorgung

BFH, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen X R 15/05

DRsp Nr. 2007/643

Besteuerung einer gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag erworbenen Leibrente mit Hinterbliebenenversorgung

»Erwirbt der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu kürzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, betreffend Überschusserzielungsabsicht).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Im Dezember 1991 ging der Kläger im Zuge eines Finanzanlagemodells "Euro-Berlin-Darlehen mit Leibrente" verschiedene Verträge ein. Zunächst schloss er mit der in Großbritannien (auf der Kanalinsel Guernsey) ansässigen Versicherungsgesellschaft X einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalbeitrag in Höhe von 224 192 Britischen Pfund (Pfund Sterling; umgerechnet: 660 000 DM).