FG Köln - Urteil vom 12.08.2020
5 K 3136/16
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Besteuerung einer Kapitalabfindung aus Kleinbetragsrente

FG Köln, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 3136/16

DRsp Nr. 2020/15896

Besteuerung einer Kapitalabfindung aus Kleinbetragsrente

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der für das Verfahren beim BFH werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Klägerin hatte gegen die Besteuerung einer Kapitalabfindung i.H.v. insgesamt 8.929,85 € (8.877,97 € + 51,88 €) aus einer Kleinbetragsrente (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) beim Finanzgericht (FG) Köln unter Aktenzeichen 5 K 3136/16 Klage erhoben.

Die Besteuerung hatte dazu geführt, dass für die Klägerin, die im Übrigen im Streitjahr nur Einnahmen aus einer Rente i.H.v. 14.215 € bezog, Einkommensteuer i.H.v. 2.744 € festgesetzt worden war.

Durch Urteil des 5. Senats des FG Köln unter 5 K 3136/16 vom 04.07.2017 wurde die Klage abgewiesen.