FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2011
14 K 229/07
Normen:
EStG § 16; EStG § 34;

Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 14 K 229/07

DRsp Nr. 2011/19006

Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns

Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts vom 20.12.2001 war die Veräußerung eines Anteils an einem MU-Anteil nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonder-BV gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit übertragen hat. Zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im funktionalen Sinne. Zum Begriff des Sonder-BV im Zusammenhang mit Gebäuden.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Teilkommanditanteils bei Zurückbehaltung von Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt ist.

An der Klägerin zu 1. war bis zum 31.12.1997 - neben der H. GmbH als Komplementärin - die Klägerin S. (Klägerin zu 2.) als alleinige Kommanditistin mit einem Kommanditkapital von …. DM beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung ……. Baustoffe sowie der Handel mit …….. Erzeugnissen. Der Produktionsbetrieb befindet sich auf einem weitläufigen Firmenareal in D.