BFH - Urteil vom 09.03.2010
VIII R 109/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 18; StEntlG 199920002002 //; EStG § 34; EStG § 52 Abs. 47;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5675/01

Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Arztpraxis; Vereinbarkeit von § 18 i.V.m. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG 1999/2000/2002) mit Art. 3 GG und dem Rückwirkungsverbot

BFH, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen VIII R 109/03

DRsp Nr. 2010/9265

Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Arztpraxis; Vereinbarkeit von § 18 i.V.m. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG 1999/2000/2002) mit Art. 3 GG und dem Rückwirkungsverbot

NV: Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verstieß auch unter Berücksichtigung der Diskontinuität der gesetzlichen Vorschriften nicht gegen Verfassungsrecht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 18; StEntlG 199920002002 //; EStG § 34; EStG § 52 Abs. 47;

Gründe

I.

Die ehemalige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist allein beerbt worden von ihrem Ehemann, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger).

Die ehemalige Klägerin war als Kinderärztin mit Zulassung als Kassenärztin selbständig tätig. Da ihre Zulassung als Kassenärztin wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze im Jahr 2000 weggefallen wäre, leitete sie Anfang des Jahres 1999 das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch -- SGB V --) zur Veräußerung ihrer Praxis ein und veräußerte ihre Praxis zum 31. Oktober 1999. Daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn von 293.228 DM.