I.
Die ehemalige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist allein beerbt worden von ihrem Ehemann, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger).
Die ehemalige Klägerin war als Kinderärztin mit Zulassung als Kassenärztin selbständig tätig. Da ihre Zulassung als Kassenärztin wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze im Jahr 2000 weggefallen wäre, leitete sie Anfang des Jahres 1999 das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch -- SGB V --) zur Veräußerung ihrer Praxis ein und veräußerte ihre Praxis zum 31. Oktober 1999. Daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn von 293.228 DM.
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