BFH - Urteil vom 12.03.2024
IX R 9/23 (IX R 38/15)
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 255/12

Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines teilweise unentgeltlich erworbenen Aktienpakets; Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 S. 4 EStG

BFH, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen IX R 9/23 (IX R 38/15)

DRsp Nr. 2024/6438

Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines teilweise unentgeltlich erworbenen Aktienpakets; Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 S. 4 EStG

§ 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Mithin ist erforderlich, dass der Übertragende innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich/maßgeblich beteiligt war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.04.2015 - 13 K 255/12 und die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2011 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 01.11.2007 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes auf 426.552 € herabzusetzen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte zu 5 % und die Klägerin zu 95 % zu tragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.