FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2015
4 K 219/13

Besteuerung eines im Rahmen des Insolvenz- sowie des Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Veräußerungsgewinns

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 219/13

DRsp Nr. 2016/2729

Besteuerung eines im Rahmen des Insolvenz- sowie des Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Veräußerungsgewinns

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines im Rahmen des Insolvenz- bzw. Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Veräußerungsgewinns im Jahr 2009.

Über das Vermögen des Klägers war durch Beschluss vom 00. 00. 2008 durch das Amtsgericht Insolvenzgericht unter dem Aktenzeichen ... ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Eröffnung lagen sowohl ein Insolvenzantrag des Beklagten wie ein Eigenantrag des Klägers Eigenantrag) zu Grunde. Die beiden Verfahren waren zum erstgenannten Verfahren im Eröffnungsbeschluss verbunden worden. Das Insolvenzverfahren wurde am 00.00. 2010 mit Beschluss nach § 211 Insolvenzordnung (InsO) eingestellt.

Am 10. Januar 2011 erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ein Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 78.918 € aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Der Bescheid war an "RA A... als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T" adressiert und stellt in den Erläuterungen dar, dass der Bescheid dem Adressaten als Verfahrensbevollmächtigtem zugeht.