Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers (Kl), die er von der X-AG mit Sitz in A/Schweiz für Tätigkeiten in solchen asiatischen Staaten erhalten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen hat, im Inland zu versteuern sind.
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