FG Hessen - Urteil vom 20.01.2015
4 K 1918/13
Normen:
DBA Großbritannien Bundesrepublik Deutschland Art. XVIII Abs. 2a; InvStG § 13 Abs. 4; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2016, 477

Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfond

FG Hessen, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 4 K 1918/13

DRsp Nr. 2015/6195

Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfond

Nach Art. 18 Abs. 2a DBA GB ist ein Veräußerungsgewinn im Inland nur dann nicht steuerpflichtig, wenn in Großbritannien eine Besteuerung stattfindet, die sich in systematischer Hinsicht als Besteuerung eines Veräußerungsgewinns darstellt. Dies ist bei der sog. Claw-Back-Besteuerung weder nach britischen noch nach deutschem Recht der Fall. Eine Änderung der Rechtsprechung i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ist nur dann anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Fall nunmehr anders entschieden worden ist, nicht hingegen schon dann, wenn sich eine Rechtsprechung erst allmählich entwickelt und konkretisiert hat bzw. wenn das Gesamtbild der Rechtsprechung Schlussfolgerungen aus früheren Entscheidungen zulässt. Aus dem Zusammenspiel von § 13 Abs. 1 InvStG mit § 5 Abs. 1 InvStG ergibt sich, dass die Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 InvStG bezogen auf den einzelnen Investmentanteil festzustellen sind. Der festzustellende Unterschiedsbetrag nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG kann nur unter Bezugnahme auf den vorhandenen Feststellungsbescheid i.S.d. § 13 Abs. 1 InvStG, die dort berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen und die Anzahl der für diese Feststellungserklärung zugrunde gelegten Anteile gesichert festgestellt werden.