BFH - Urteil vom 24.02.2010
II R 6/08
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1099/06

Besteuerung eines nach Bauart, Gesamtgewicht und Nutzlast einem PKW entsprechenden Fahrzeugs nach der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung; Maßgebliche Bedeutung des Fahrzeuggewichts sowie der Zuladung für die Abgrenzung zwischen LKW und PKW

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen II R 6/08

DRsp Nr. 2010/6228

Besteuerung eines nach Bauart, Gesamtgewicht und Nutzlast einem PKW entsprechenden Fahrzeugs nach der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung; Maßgebliche Bedeutung des Fahrzeuggewichts sowie der Zuladung für die Abgrenzung zwischen LKW und PKW

Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 8 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter eines Kraftfahrzeugs vom Typ Opel ASTRA-F-LFW. Das Fahrzeug hat werksseitig keine hinteren Sitze und eine Trennwand zwischen dem Fahrgastraum und der Ladefläche. Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte und Sitze fehlen im Bereich der Ladefläche. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Heckklappe. Die hinteren Seitenfenster sind verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 1 595 kg und die Nutzlast 458 kg. Die der Personenbeförderung dienende Fläche hat das Finanzgericht (FG) mit 1,68 qm, die Ladefläche mit 2,16 qm ermittelt.