FG Sachsen - Urteil vom 21.07.2011
1 K 2028/07
Normen:
UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; UStG 1993 § 12 Abs. 1; UStG 1993 § 27 Abs. 1; UStG 1993 § 3 Abs. 4 Fassung: 1997-12-19;

Besteuerung eines Neubauvorhabens bei Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 16 % während der Bauzeit Begriff der Teilleistung Abgrenzung zwischen Teilleistung und Anzahlung

FG Sachsen, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 1 K 2028/07

DRsp Nr. 2011/19212

Besteuerung eines Neubauvorhabens bei Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 16 % während der Bauzeit Begriff der Teilleistung Abgrenzung zwischen Teilleistung und Anzahlung

1. Eine Teilleistung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 UStG 1993 i. d. F. vom 19.12.1997 liegt nur vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart ist. Dies erfordert, dass im Falle eines Werkvertrags über die schlüsselfertige Errichtung eines Mehrfamilienhauses die Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. 2. Die – nach Erkennen einer anstehenden Erhöhung des Regelsteuersatzes zum 1.4.1998 – bloße nachträgliche Vereinbarung von Teilbauabnahmen genügt nicht, um, obwohl ein Festpreis für das Bauwerk vereinbart ist, die am Gesamtpreis orientierten Abschlagszahlungen als Teilleistungen ansehen zu können. 3. Die Abschlagszahlungen, sind als – für die Entstehung der Steuer, aber nicht für den Steuersatz maßgebliche – Anzahlungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 USt 1993 anzusehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; UStG 1993 § 12 Abs. 1; UStG 1993 § 27 Abs. 1; UStG 1993 § 3 Abs. 4 Fassung: 1997-12-19;

Tatbestand