Der Kläger begehrt in erster Linie die Änderung von Einkommensteuerbescheiden für 2010 und 2013, weil ein Gläubiger ihm Forderungen erließ und der daraus resultierende Gewinn nach Ansicht des Klägers als Sanierungsertrag steuerfrei zu stellen ist. Hilfsweise begehrt der Kläger den Erlass bzw. die Stundung der entsprechenden Steueransprüche.
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