FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2020
5 K 160/17
Normen:
EStG § 3a Abs. 2;

Besteuerung eines Sanierungsgewinns durch Erlass einer Forderung aus ausschließlichem eigennützigem Interesse

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 5 K 160/17

DRsp Nr. 2022/7626

Besteuerung eines Sanierungsgewinns durch Erlass einer Forderung aus ausschließlichem eigennützigem Interesse

1. Zur Auslegung des § 3a EStG können sowohl die zu § 3 Nr. 66 EStG alte Fassung (a. F.) als auch die zum sogenannten Sanierungserlass ergangene Rechtsprechung und Verwaltungspraxis herangezogen werden.2. Ein steuerfreier Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. Ein Gläubiger hat jedenfalls dann keine Sanierungsabsicht, wenn er die Forderung erlässt, weil es ihm allein auf die Erzielung möglichst hoher Erträge aus der Abwicklung eines Kreditengagements ankommt. Ein Erlass oder eine Stundung der aus dem steuerpflichtigen Sanierungsertrag resultierenden Steuern kommt dann aufgrund des bloßen Forderungserlasses nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 3a Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt in erster Linie die Änderung von Einkommensteuerbescheiden für 2010 und 2013, weil ein Gläubiger ihm Forderungen erließ und der daraus resultierende Gewinn nach Ansicht des Klägers als Sanierungsertrag steuerfrei zu stellen ist. Hilfsweise begehrt der Kläger den Erlass bzw. die Stundung der entsprechenden Steueransprüche.