FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2020
4 K 71/18
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen VII R 45/20

Besteuerung eines typischerweise nach Vorerwärmung in Dieselaggregaten verwendeten anderen Energieerzeugnis

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 4 K 71/18

DRsp Nr. 2022/7641

Besteuerung eines typischerweise nach Vorerwärmung in Dieselaggregaten verwendeten anderen Energieerzeugnis

1. Zu der Frage, ob ein typischerweise nach Vorerwärmung in Dieselaggregaten verwendetes anderes Energieerzeugnis wie Dieselkraftstoff oder wie schweres Heizöl zu besteuern ist.2. Die Ähnlichkeitsprüfung des § 2 Abs. 4 EnergieStG für andere Energieerzeugnisse setzt Art. 2 Abs. 3 RL 2003/96/EG um. Deshalb ist § 2 Abs. 4 EnergieStG erforderlichenfalls unionsrechtskonform auszulegen.3. Anhang I Tabelle A der RL 2003/96/EG sieht keinen Mindeststeuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes schweres Heizöl vor. Deshalb kann sich der Ähnlichkeitsvergleich im konkreten Fall nicht auf schweres Heizöl beziehen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid für das Kalenderjahr 2016.

Das klägerische Unternehmen übt die Tätigkeit der Entwicklung, Produktion und Vermarktung alternativer Kraft- und Heizstoffe sowie verwandter Produkte .... Sie betreibt dazu eine Anlage zur Aufbereitung von Nebenprodukten und Reststoffen aus der Verarbeitung von Pflanzenölen, aus der Biodieselproduktion oder aus der Oleochemie. Sie bereitet die genannten Stoffe auf und vermarktet sie als Kraft- oder Heizstoffe, Rohstoffe für die Biokraftstoffproduktion oder Rohstoffe für die Herstellung von Anzündern und Lampenölen.