Die Klage wird abgewiesen.
2)Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3)Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG in der Fassung von Artikel
Die Kläger sind seit dem Jahr 198x miteinander verheiratet. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Am 29. März 2018 reichten die Kläger ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten ein. Dabei erklärten sie Einkünfte des Klägers aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb wie folgt:
Gewinn des Wirtschaftsjahres 2015/16, ermittelt gemäß § 4 Abs. 3 EStG : | XXX € |
Gewinn des Wirtschaftsjahres 2016/17, ermittelt gemäß § 13a EStG : | XXX €. |
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