BFH - Beschluss vom 25.01.2005
I B 232/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1376
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8414/02

Besteuerung eines Zweckvermögens

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I B 232/03

DRsp Nr. 2005/7829

Besteuerung eines Zweckvermögens

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine von einem Testamentsvollstrecker gesondert verwaltete Vermögensmasse auch dann noch als Zweckvermögen der Besteuerung unterliegt, wenn deren Zweckbindung zwar durch Zeitablauf entfallen ist, der Verwalter das Vermögen aber noch nicht an den Endberechtigten übertragen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine durch Testament und Erbfall entstandene gesonderte Vermögensmasse in Form eines Wertpapierdepots, deren Erträge u.a. im Jahr 2000 dazu dienten, die Grabstätte der Erblasserin P zu pflegen und zu erhalten. Nach Beendigung der Grabstätten-Liegezeit soll das dann noch vorhandene Wertpapierdepot aufgrund eines Vermächtnisses an eine gemeinnützige Körperschaft übertragen werden. Für den Kläger handelt Rechtsanwalt MV als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter (§ 58 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist das für die Besteuerung des Klägers zuständige FA. Er beurteilt den Kläger als privates nicht rechtsfähiges Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).