EuGH - Urteil vom 25.02.2010
Rs. C-337/08
Normen:
EG Art. 42; EG Art. 48;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1064
DStR 2010, 427
EuZW 2010, 512
IStR 2010, 213
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Entscheidung vom 11.07.2008,

Besteuerung nach Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften bei gleichzeitig aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit; X Holding BV gegen Staatssecretaris van Financiën

EuGH, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen Rs. C-337/08

DRsp Nr. 2010/3559

Besteuerung nach Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften bei gleichzeitig aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit; X Holding BV gegen Staatssecretaris van Financiën

Die Art. 43 EG und 48 EG stehen nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zulässt, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen.

Die Art. 43 EG und 48 EG stehen nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zulässt, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen.

Normenkette:

EG Art. 42; EG Art. 48;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG.