FG München - Urteil vom 06.05.2003
6 K 5438/01
Normen:
DBA Spanien Art. 15 Abs. 2 Buchst. c ; EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1222

Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA Spanien; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 5438/01

DRsp Nr. 2003/9358

Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA Spanien; Einkommensteuer 1999

1. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen von seinem inländischen Arbeitgeber für eine Tätigkeit in Spanien bezogene Arbeitslohn unterliegt der inländischen Besteuerung, wenn die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen worden sind, weil das Unternehmen die Tätigkeit in Spanien nicht als Betriebsstätte behandelt hat, so dass der darauf entfallende Gewinn nicht vom übrigen Gewinn abgegrenzt wurde. 2. Es genügt nicht, dass bei Vorliegen einer Betriebsstätte die für die Auslandstätigkeit bezogenen Vergütungen im Rahmen der Ermittlung des Betriebsstättengewinns der Betriebsstätte zuzuordnen wären, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gewinnabgrenzung stattgefunden hat.

Normenkette:

DBA Spanien Art. 15 Abs. 2 Buchst. c ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.