I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Revisionsbeklagten (Klägers) in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen werden dürfen oder ob dem das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 (8) entgegensteht.
Der Kläger, ein Berufssportler, war in den Streitjahren (1993 bis 1997) in Österreich ansässig. In Deutschland hatte er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter.
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