BFH - Urteil vom 11.10.2000
I R 44-51/99
Normen:
DBA-Österreich Art. 4 Abs.1, Art. 8 Abs. 1, 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 458
BFH/NV 2001, 512
SpuRT 2002, 251
Vorinstanzen:
FG Köln,

Besteuerung von ausländischen Berufssportlern

BFH, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen I R 44-51/99

DRsp Nr. 2001/3747

Besteuerung von ausländischen Berufssportlern

»Erzielt ein in Österreich ansässiger selbstständiger Berufssportler Einkünfte aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen in Deutschland, so dürfen diese nach dem DBA-Österreich vom 4. Oktober 1954 nur dann der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn sie einer in Deutschland bestehenden Betriebsstätte des Sportlers zuzuordnen sind.«

Normenkette:

DBA-Österreich Art. 4 Abs.1, Art. 8 Abs. 1, 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Revisionsbeklagten (Klägers) in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen werden dürfen oder ob dem das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 (8) entgegensteht.

Der Kläger, ein Berufssportler, war in den Streitjahren (1993 bis 1997) in Österreich ansässig. In Deutschland hatte er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter.