FG Hamburg - Urteil vom 07.02.1998
III 70/97
Normen:
AO § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Besteuerung von Auslandseinkünften bei Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes

FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1998 - Aktenzeichen III 70/97

DRsp Nr. 2006/20662

Besteuerung von Auslandseinkünften bei Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes

Wird das Mietverhältnis aufrechterhalten, bleibt die Wohnung mit eigenen Möbeln eingerichtet, besteht der Telefonanschluß weiterhin und erfolgt auch keine Ab- und spätere Wiederanmeldung, so liegt keine Aufgabe des Wohnsitzes vor. Auch eine zeitlich begrenzte Untervermietung der eingerichteten Wohnung ändert daran nichts.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Hinblick auf die deutsche Steuerpflicht, ob die Kläger während eines etwa einjährigen Aufenthaltes in den USA in Deutschland einen Wohnsitz beibehielten.

Der 1948 geborene Kläger und die 1950 geborene Klägerin sind seit 1973 miteinander verheiratet und haben zwei 1976 und 1977 geborene Kinder. Die Kläger beantragten auch für das Streitjahr 1989 die Zusammenveranlagung.

Die Klägerin ist im Hamburger Schuldienst Lehrerin. Ihr wurde mit Verfügung vom 6.5.1988 für die Zeit vom 1.8.1988 bis 31.7.1989 unter Fortfall der Dienstbezüge Sonderurlaub für eine Tätigkeit im Lehreraustausch mit dem Bundesstaat Texas (USA) gewährt; nach dem vorliegenden "Teacher one year term contract" sollte ihre Entlohnung etwa 23.000 US-Dollar betragen; auf die Verfügung und den contract wird Bezug genommen.