Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger war vom 1. Mai 1956 bis zum 31. Mai 1965 als Beamter erwerbstätig. Zum 1. Juni 1965 trat er in ein rentenversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis als Steuerberater ein und wurde für die zurückliegende Zeit als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Mit Erreichen des 63. Lebensjahres beendete der Kläger die Angestelltentätigkeit zum 30. April 2000 und bezieht seit dem 1. Mai 2000 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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