Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beteiligten streiten darum, ob streitgegenständliche Bezüge aus einer Stiftung gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes - EStG - als Leibrenten lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.
Kläger sind die Rechtsnachfolger der 2019 verstorbenen Frau A (im Folgenden: Rechtsvorgängerin).
Die Rechtsvorgängerin wurde für die Streitjahre 2009-2016 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Sie gründete mit Verfassung und notarieller Ukrunde 1988 zusammen mit ihrem Ehemann die Stiftung als rechtsfähige nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts. Das von der Rechtsvorgängerin als Stifterin zugewandte Vermögen bestand im Wesentlichen aus Unternehmensbeteiligungen an der C Gruppe im Wert von rund ... Mio. DM. Weitere Beteiligungen wurden von ihrem Ehemann B gestiftet.
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