Besteuerung von Darlehenszinsen nach § 32d Abs. 2 Nr.1b EStG - Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift
FG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 14 K 335/10
DRsp Nr. 2013/13736
Besteuerung von Darlehenszinsen nach § 32d Abs. 2 Nr.1b EStG – Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift
Zu den Zielen der UntStRef 2008 und zu den Zielen der sog. Abgeltungssteuer.Es gibt einleuchtende Sachgründe, die es rechtfertigen, Kapitalerträge aus Gesellschafterdarlehen unter den in § 32d Abs. 2 Nr. 1bEStG näher bezeichneten Voraussetzungen von der Anwendbarkeit des abgeltenden Steuersatzes auszunehmen.Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1bEStG ist verfassungsgemäß.