FG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2012
14 K 335/10
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG;

Besteuerung von Darlehenszinsen nach § 32d Abs. 2 Nr.1b EStG - Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 14 K 335/10

DRsp Nr. 2013/13736

Besteuerung von Darlehenszinsen nach § 32d Abs. 2 Nr.1b EStG – Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

Zu den Zielen der UntStRef 2008 und zu den Zielen der sog. Abgeltungssteuer. Es gibt einleuchtende Sachgründe, die es rechtfertigen, Kapitalerträge aus Gesellschafterdarlehen unter den in § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG näher bezeichneten Voraussetzungen von der Anwendbarkeit des abgeltenden Steuersatzes auszunehmen. Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG verfassungsgemäß ist.