BFH - Urteil vom 06.08.1998
IV R 75/97
Normen:
Allg. Abk. über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 17, Art. 18 Buchst. b; EStG § 18, § 19 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2302
BFH/NV 1999, 254
BFHE 186, 410
BStBl II 1998, 728
DB 1998, 2503
DStZ 1999, 103
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Besteuerung von Dolmetschern, die für den Europarat tätig sind

BFH, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen IV R 75/97

DRsp Nr. 1998/19132

Besteuerung von Dolmetschern, die für den Europarat tätig sind

»Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, sind nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. September 1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit.«

Normenkette:

Allg. Abk. über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 17, Art. 18 Buchst. b; EStG § 18, § 19 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständiger Dolmetscher. In den Streitjahren war er --wie auch in den Jahren zuvor und danach-- für den Europarat in Straßburg tätig. Seinen Einkommensteuererklärungen zufolge erhielt er hierfür Vergütungen in Höhe von 30 926 DM (1988), 14 255 DM (1989) und 5 151 DM (1990). Im Jahre 1988 war er über den Zeitraum von 12 Monaten verteilt an neun einzelnen Tagen beim Europarat beschäftigt, 1989 wurde er in der ersten Jahreshälfte dreimal in Blöcken von vier bis zehn Tagen Dauer eingesetzt, im Jahre 1990 handelte es sich um einen Einsatz von fünftägiger Dauer zu Beginn des Jahres.