FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.05.2019
6 K 488/17
Normen:
DBA-USA 1989/2008 Art. 15 Abs. 2/; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Besteuerung von Einkünften aus den stock options im Inland hinsichtlich Unterwerfung dem Progressionsvorbehalt; Freistellung der Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten der Dienstreise in Deutschland von der inländischen Besteuerung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 6 K 488/17

DRsp Nr. 2020/12173

Besteuerung von Einkünften aus den stock options im Inland hinsichtlich Unterwerfung dem Progressionsvorbehalt; Freistellung der Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten der Dienstreise in Deutschland von der inländischen Besteuerung

Tenor

1.

Der Bescheid über Einkommensteuer für 2011 vom 10. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2017 wird dahingehend abgeändert, dass ein Betrag in Höhe von XXX € nicht mehr bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers berücksichtigt, sondern als steuerfreie Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DBA-USA 1989/2008 Art. 15 Abs. 2/; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Stock-Option-Plans die Besteuerung derjenigen Zeiträume, in denen Dienstreisen außerhalb des Beschäftigungsstaates durchgeführt wurden.

Die Kläger hatten ihren Wohnsitz im Streitjahr 2011 im Inland und wurden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.