FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.08.2022
1 K 2898/21
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-2;

Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 1 K 2898/21

DRsp Nr. 2022/13505

Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Tenor

1.

Die Zinsbescheide vom 28.6.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2021 werden dahingehend geändert, dass Zinsen wie folgt festgesetzt werden:

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für 2013 i.H. von 39.500 Euro (statt bisher 54.862 Euro),

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für 2014 i.H. von 105.115 Euro (statt bisher 157.673 Euro),

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für 2015 i.H. von 100.042 Euro (statt bisher 170.072 Euro),

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für 2016 i.H. von 8.554 Euro (statt bisher 18.534 Euro),

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für 2017 i.H. von 7.352 Euro (statt bisher 24.509 Euro) und

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für 2018 i.H. von 18.614 Euro (statt bisher 62.047 Euro).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 93,2 Prozent und der Beklagte zu 6,8 Prozent.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-2;

Tatbestand