FG Köln - Urteil vom 24.08.2022
12 K 1540/19
Normen:
InvG a.F. § 1 S. 2; InvStG a.F. § 5 Abs. 1;

Besteuerung von Erträgen aus einem ausländischen Fonds; Fremdverwaltung für ausländische Investmentfonds

FG Köln, Urteil vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 12 K 1540/19

DRsp Nr. 2023/3000

Besteuerung von Erträgen aus einem ausländischen Fonds; Fremdverwaltung für ausländische Investmentfonds

Tenor

Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 02.07.2018 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12.06.2019 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

InvG a.F. § 1 S. 2; InvStG a.F. § 5 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist hauptberuflich als Fondsmanager tätig und dabei mit der Auflegung, Führung und Verwaltung von Investmentfonds befasst. Er wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte gewerbliche Beteiligungseinkünfte sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen.