BFH - Beschluss vom 28.04.2010
II B 178/09
Normen:
SpStG § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 207/09

Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bei Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage durch das Bundesverfassungsgerichts

BFH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen II B 178/09

DRsp Nr. 2010/20985

Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bei Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage durch das Bundesverfassungsgerichts

1. NV: Hat das BVerfG die befristete weitere Anwendung einer für verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Vorschrift zugelassen, ist dies für die Fachgerichte verbindlich. 2. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung einer vom BFH bereits entschiedenen Rechtsfrage darzulegen, muss ausgeführt werden, welche neuen und gewichtigen Argumente in der Rechtsprechung und/oder Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist der Ansicht, dass vom BVerfG getroffene Weitergeltungsanordnungen von für verfassungswidrig erklärte Gesetze wirksam und für die Fachgerichte verbindlich seien. Selbst eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung sei für die vom BVerfG bestimmte Übergangszeit trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Steuergesetzes möglich (BGH-Beschluss vom 7. November 2001 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138, BStBl II 2002, 259).

Normenkette:

SpStG § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.