FG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2019
9 K 101/18
Normen:
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009; § 22 Nr. 3 EStG 2009; § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1997; EStG VZ 2016;

Besteuerung von Geldzuwendungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Hilfsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 9 K 101/18

DRsp Nr. 2019/17955

Besteuerung von Geldzuwendungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Hilfsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung

1. Nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden bzw. eine Gegenleistung auslösen, können der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein.2. Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive (im Streitfall: langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit) für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind.3. Eine erst nachträglich (im Streitfall: 8 Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen) gezahlte "Vergütung" für zuvor erbrachte nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann in einem solchen Fall als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) zu werten sein.

Normenkette:

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009; § 22 Nr. 3 EStG 2009; § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1997; EStG VZ 2016;

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung einer Einmalzahlung zur rückwirkenden Abgeltung von "Tätigkeiten" und Kosten im Zusammenhang mit einer 8 Jahre zuvor erteilten Vorsorge-Vollmacht und einer Betreuungsverfügung.