FG Nürnberg - Urteil vom 28.04.2021
5 K 1490/20
Normen:
EStG § 17 Abs. 1;

Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 5 K 1490/20

DRsp Nr. 2022/4599

Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahr 2011 eine wesentliche Beteiligung vorliegt und damit ein Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 EStG in Höhe von 2.488.120,00 € zu besteuern ist.

Der Kläger ist der Sohn von Herrn A (verstorben am 01.03.2014, im Folgenden: Steuerpflichtiger) und dessen Alleinerbe. Der Steuerpflichtige wird im Streitjahr einzeln veranlagt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.

In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung für 2011 und im Folgejahr für 2012 erklärte der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an der Firma INC. mit Sitz in Delaware/USA, im Jahr 2011 i.H.v. 3.399.009,40 € und im Jahr 2012 i.H.v. 741.027,40 €. Der Veräußerungsgewinn unterliege jeweils dem Teileinkünfteverfahren.

Der zugrundeliegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: