FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2009
4 K 150/08
Normen:
EnergieStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EnergieStG § 15 Abs. 2 Satz 2; EnergieStV § 41 Nr. 1;

Besteuerung von Kraftstoff gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Energiesteuergesetz

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 150/08

DRsp Nr. 2010/18636

Besteuerung von Kraftstoff gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Energiesteuergesetz

1. Kraftstoff, welcher in Tschechien getankt und während einer gewerblich veranlassten Fahrt nach Deutschland verbracht wurde, ist gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG zu besteuern. 2. Ein nicht vom Hersteller fest eingebauter, sondern erst später nachgerüsteter Tank ist kein Hauptbehälter i. S. d. § 41 Nr. 1 EnergieStV.

Normenkette:

EnergieStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EnergieStG § 15 Abs. 2 Satz 2; EnergieStV § 41 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

Der Kläger wurde am 28.06.2007 durch Beamte des Beklagten als Fahrer eines Lkw mit tschechischem Kennzeichen angehalten. Die Beamten stellten fest, dass die A-Zugmaschine über einen zweiten, nachträglich eingebauten Tank des Herstellers 'B' verfügte, der laut Angaben des Klägers bei einer A-Service-Werkstatt in Tschechien eingebaut worden war. Die Beamten ordneten den Tank als sog. 'Zusatztank' ein und erließen vor Ort einen Steuerbescheid in Höhe von 211,68 EUR wegen des Verbringens von 450 Litern Energieerzeugnissen aus Tschechien zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet. Nach Angaben des Klägers sei der Kraftstoff in Tschechien getankt worden.