FG Münster - Beschluss vom 19.05.2004
11 V 1848/04 E
Normen:
DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 1 ; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1430

Besteuerung von künstlerischen Tätigkeiten

FG Münster, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 11 V 1848/04 E

DRsp Nr. 2004/12257

Besteuerung von künstlerischen Tätigkeiten

1. Dienen werkschaffende oder allgemein auftrittsvorbereitende Tätigkeiten eines Künstlers auch der Vorbereitung seines eigenen öffentlichen Auftritts, dürfte die darauf entfallende anteilige Vergütung abkommensrechtlich nicht anders zu behandeln sein als die Vergütung für den Auftritt selbst. 2. Entfällt ein weiterer Teil auf die Vergütung für eine sonstige Tätigkeit, findet eine Aufteilung der Gesamtvergütung nicht statt, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem eigenen öffentlichen Auftritt liegt.

Normenkette:

DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 1 ; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die steuerliche Behandlung von Einkünften aus einer Tätigkeit des Antragstellers bei der P. in M. sowie die Anrechnung von in den USA gezahlten Steuern.

Der Antragsteller war in den Streitjahren 2000 bis 2004 als Generalmusikdirektor der Symphoniker bei der Stadt C. angestellt. Er hatte seinen Wohnsitz in C..