EuGH - Urteil vom 21.02.2013
Rs. C-243/11
Normen:
Richtlinie 83/2002/EG vom 05.11.2002 Art. 1 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 83/2002/EG vom 05.11.2002 Art. 50 Abs. 1; Richtlinie 83/2002/EG vom 05.11.2002 Art. 50 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 686
EuZW 2013, 424
IStR 2013, 303
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
VersR 2013, 697
VersR 2013, 981
Vorinstanzen:
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) - 06.05.2011,

Besteuerung von Lebensversicherungen bei Vertragsschluss in anderem Mitgliedsstaat; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

EuGH, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen Rs. C-243/11

DRsp Nr. 2013/4023

Besteuerung von Lebensversicherungen bei Vertragsschluss in anderem Mitgliedsstaat; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine indirekte Steuer auf Lebensversicherungsprämien zu erheben, die von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben, als Versicherungsnehmer gezahlt werden, wenn die betreffenden Versicherungsverträge in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurden, in dem diese Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Tenor:

Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine indirekte Steuer auf Lebensversicherungsprämien zu erheben, die von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben, als Versicherungsnehmer gezahlt werden, wenn die betreffenden Versicherungsverträge in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurden, in dem diese Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Normenkette: