Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 7. Juli 2014 und des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 9. Juli 2015, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2015, wird die Einkommensteuer 2013 auf 2.577 € und die Einkommensteuer 2014 auf 7.260 € festgesetzt.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Berücksichtigung geleisteter Beiträge (1,53 % des Bruttoentgelts) nach dem österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) als zugeflossene Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in den Streitjahren 2013 und 2014.
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