FG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 433/02
Besteuerung von mit gezuckerter Limonade hergestellten Biermischgetränken ist verfassungsrechtskonform und europarechtskonform
BFH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VII R 38/04
DRsp Nr. 2006/19317
Besteuerung von mit gezuckerter Limonade hergestellten Biermischgetränken ist verfassungsrechtskonform und europarechtskonform
»1. Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken (Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 1GG.2. Auch ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 der Alkoholstrukturrichtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Bier und Biermischgetränke nach dem Alkohohlgehalt oder nach Grad Plato zu besteuern, gegen Art. 93, Art. 28 EG oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts liegt nicht vor.«