I.
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 20.06., 01.08. und 15.09.2005.
Die vorgenannten Bescheide betreffen drei verschiedene Fahrzeuge des Antragstellers, die das Finanzamt sämtlich als Personenkraftwagen besteuert hat. Im einzelnen:
1. Der Bescheid vom 20.06.2005 betrifft das Fahrzeug Volkswagen
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